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  • Hans-Peter Sievert

Hinweis Transparenzregister: Übergangsfrist für Meldepflicht bei GmbHs läuft zum 30.06.2022 ab.

Aufgrund einer Novelle des Geldwäschegesetzes ist das Transparenzregister zu einem Vollregister geworden.


Bislang war es so, dass eine Meldepflicht für Gesellschaften im Transparenzregister dann nicht notwendig waren, wenn sich die erforderlichen Angaben aus anderen Registern, wie etwa dem Handelsregister, entnehmen ließen.


Nunmehr sind Meldungen zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend – auch für Altfälle, d.h. Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war. Das Transparenzregister wird dadurch zu einem sog. Vollregister.

Diese Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und zum Transparenzregister melden und auf aktuellem Stand zu halten.


Fristen für Altfälle:

Für GmbHs muss die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister bis zum 30.06.2022 erfolgen. Gleiches gilt für Genossenschaften und Partnerschaften


Für eingetragene Personengesellschaften, sowie Stiftungen gilt eine Frist bis zum 31.12.2022.


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