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Anwaltliche Hilfe bei Insolvenzanfechtung

Wenn Sie ein Zahlungsaufforderungsschreiben eines Insolvenzverwalters erhalten, der Geld von ihnen aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung zurückfordert, stellt sich die Frage, ob dieses Verlangen zulässig ist, besonders dann, wenn Sie - wie im Regelfall - Anspruch auf die Zahlung hatten. Grundsätzlich stellen sich die folgenden Fragen:

1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann der Insolvenzverwalter Geld von mir verlangen?

2. Muss ich die Zahlung leisten oder besteht die Möglichkeit sich gegen die Zahlungsaufforderung erfolgreich zur Wehr zu setzen?

3. Was können wir für Sie tun ?

 

1.

Der Insolvenzverwalter stützt seinen Zahlungsanspruch regelmäßig auf  §§ 129 ff. InsO. Hierbei kann es sich um eine Anfechtung von kongruenten Deckungen (§ 130 InsO), inkongruenten Deckungen (§131 InsO), oder vorsätzlichen Benachteiligungen (§ 133 InsO) handeln.  Die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände weichen im Einzelnen voneinander ab. Im Kern geht es aber immer darum, dass der Insolvenzverwalter behauptet, dass Sie zu einem Zeitpunkt Zahlungen vom schuldnerischen Unternehmen erhalten haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt das schuldnerische Unternehmen bereits insolvenzreif, d.h. zahlungsunfähig und/oder überschuldet gewesen sein soll. Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens ist eine gleichmäßige Behandlung zwischen allen Gläubigern. Deshalb ist die Rechtsgrundlage für die Anfechtung nicht die Rückforderung einer unberechtigten Forderung. Der Vorwurf der Anfechtung ist, dass Sie eine Zahlung zu einem Zeitpunkt erhalten haben, während andere Gläubiger leer ausgingen. Es kommt also nicht darauf an, ob Sie einen Anspruch auf die Zahlung hatten.

 

2.

Wenn Sie auf das Schreiben des Insolvenzverwalters nicht reagieren, wird dieser nach kurzer Frist entweder einen Mahnbescheid beantragen oder Klage gegen Sie erheben. Wenn Sie dem Insolvenzverwalter schreiben, kann dieser häufig weitere Erkenntnisse erlangen, die ihm helfen, seine spätere Klage zu begründen.

3.

Wir prüfen, ob das Begehren des Insolvenzverwalters gerechtfertigt ist.  Im Insolvenzanfechtungsrecht gibt es sowohl rechtliche Angriffspunkte, als auch betriebswirtschaftliche. Häufig wird die für die Anfechtung notwendige Zahlungsunfähigkeit in einem von der Rechtsprechung geduldeten "vereinfachten" Verfahren nachgewiesen. Hierbei dienen die angemeldeten Insolvenzforderungen als Beleg für fällige Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin. Die Darstellung ist regelmäßig fehlerhaft und unvollständig. Da die Darstellung im Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters zudem selektiv ohne weitere Nachweise erfolgt, ergeben sich regelmäßig erst weitere Erkenntnisse durch eine "örtliche" Einsichtnahme der Insolvenztabelle beim zuständigen Amtsgericht.  Gelingt es die Vermutung für eine Zahlungsunfähigkeit zu erschüttern, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet ein Insolvenzgutachten nach dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) einzuholen. Dies kostet viel Geld, so dass sich Ansatzpunkte für günstige Vergleiche ergeben oder direkt den Anspruch zum Erliegen bringen. Ebenso können  sich Argumente aus der bisherigen Korrespondenz mit dem schuldnerischen Unternehmen ergeben. Ggf. kann die Korrespondenz  verwendet werden, um den gegnerischen Anspruch zu  Fall zu bringen. Hier ist zu berücksichtigten, dass der Insolvenzverwalter als außenstehende Person häufig nur oberflächliche Kenntnisse hat.  Jedoch sollte abgewogen werden, welche Argumente gegenüber dem Insolvenzverwalter preisgegeben werden. Zudem sind die Schriftsätze des Insolvenzverwalters standardisiert und seitenstark abgefasst, mit einer Vielzahl von Rechtsprechungshinweisen, die häufig nicht einzelfallbezogen oder überholt sind. Auch hier ergeben sich vielfach Angriffspunkte.

Ansprechpartner

Rechtsanwalt & Steuerberater Hans-Peter Sievert 
- regional im Kreis Steinfurt, Münster, sowie überregional tätig-

Lauscher Schürmann Partnerschaft mbB | Nordwalde

Bahnhofstrasse 16

48356 Nordwalde

T: 02573-9999-43-0

F: 02573-9999-43-9

Nordwalde@lauscher-schuermann.de

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